Interessante Gerichtsurteile
Abfallende Äste auf Autos - Keine Gefährdungshaftung
Es kommt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten, wenn abfallende Äste Autos beschädigen. Kommt es hier zu einem Schaden MUSS der Geschädigte dem „Baumbesitzer“ jedoch dessen Verschulden (Sorgfaltspflichtsverletzung) nachweisen (Urteil Amtgericht München v. 16.6.2016 AZ: 233 C 16357/14). Das Gericht führte zur Begründung aus, dass es für den Baumbesitzer KEINE Gefährdungshaftung gibt. Der Besitzer haftet nur bei Verschulden (Verschuldenshaftung).
Aufsichtspflicht gegenüber einem Kleinkind
Das OLG Koblenz hat am 20.07.2015 gentschieden (12 U 83/15), dass die Aufsichtspflicht gegenüber einem Kleinkind erfordert, das sich der Aufsichtspflichtige stets in unmittelbarer Nähe zu dem Kind aufhält und dieses nicht aus den Augen lässt.
Kommt es zum Schaden, haftet der Aufsichtspflichtige in erheblichem Maße. Die eigene Privathaftpflicht tritt nur dann ein, wenn das Risiko der deliktunfähigen Kinder eingeschlossen ist. Dies ist zumeist erst in neueren Policen der Fall.
Abflammen von Unkraut bei windigem Wetter
| Das Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter ist grob fahrlässig. Der Wohngebäudeversicherer darf die Leistung im Schadensfall kürzen. Der Versicherungsnehmer (VN) hatte seinen Auszubildenden angewiesen, Unkraut in den Pflasterfugen abzuflammen. Zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück des VN befand sich eine Lebensbaumhecke. Diese ging während der Unkrautbeseitigung in Flammen auf. Das Feuer griff auf das Gebäude über und verursachte einen Schaden von etwa 150.000 Euro. Unstreitig herrschten Windstärken von 5 Beaufort („frischer Wind“). Der Gebäudeversicherer erkannte zwar seine Leistungspflicht für den Gebäudeschaden an, kürzte die Entschädigungs-leistung aber um 30 Prozent, weil der VN grob fahrlässig gehandelt habe. Dagegen wandte sich der VN und klagte auf die Differenz. Das LG Lüneburg wies die Klage ab. Die gegen dieses Urteil vom VN eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 09.11.2017, Az. 8 U 203/17, Abruf-Nr. 207362). Für die Entscheidung ist es laut OLG unbeachtlich, dass nicht der VN selbst, sondern dessen Auszubildender das Abflammgerät bediente. Das eigene Verhalten des VN sei als grob fahrlässig zu bewerten. Deshalb habe der Versicherer die Leistungen mit Recht um 30 Prozent gekürzt. Das OLG führte aus, dass sogar ein Abzug von etwa 40 Prozent gerechtfertigt gewesen wäre. Es verwies dazu auf Entscheidungen anderer OLG (u. a. OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2010, Az. 20 U 73/10, Abruf-Nr. 207358).
VN muss den Nachweis bei Sturm erbringen
Bei einem Sturmschaden muss der VN beweisen, dass ein Sturm, also eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 Beaufort, für den Schadensort feststellbar war oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des Gebäudes nur durch einen Sturm entstanden sein kann (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2018, Az. 5 U 58/17, Abruf-Nr. 205676)