Schaden was nun?

Was Sie beachten müssen !

Gebäudeschaden

Hausratschaden

KFZ-Schaden

Haftpflichtschaden

Die Fünf größten Irrtümer im Schadenfall

  1. Wenn der Versicherer etwas haben oder wissen will, soll er doch einen „Sachverständigen“ schicken.
    Im Sachschadenfall (Gebäude, Hausrat) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet dem Versicherer alle benötigten Informationen zu liefern, sofern dies zumutbar ist. Der Versicherer ist keinesfalls verpflichtet sich die Informationen selber zu beschaffen. Bei Haftpflichschäden ist der Geschädigte verpflichtet seinen Anspruch geltend zu machen.Bei KFZ-Schäden veranlassen die Versicherer je nach Schadenhöhe ein DEKRA oder TÜV-Gutachten.

  2. Wenn das geplatzte Wasserrohr in der Wand meine Möbel beschädigt, muss die Gebäudeversicherung zahlen!
    FALSCH: Die Gebäudeversicherung zahlt ausschließlich Schäden am Gebäude und mit diesem fest verbundene Gebäudebestandteile. Wird Ihr Hausrat durch einen von der Gebäudeversicherung versicherten Schaden beschädigt, zahlt IHRE Hausratversicherung den Schaden.
    Wäre es anders, würde ja keine Hausratversicherung benötigt, denn Hausrat steht überlicherweise immer in Gebäuden.
    Bei Bodenbelägen zählt NUR der ERSTE auf dem Estrich verlegte Bodenbelag als zum Gebäude zugehörig, egal in welcher Qualität.

  3. Ich habe meinem Bekannten das Handy beschädigt. Die Versicherung soll das jetzt schnell bezahlen!
    FALSCH: Die Haftpflichtversicherung ist „ihrem Kunden“ gegenüber verpflichet zu prüfen, ob die Ansprüche die gegen den eigenen Kunden gerichtet werden, berechtigt sind. Dabei spielt der Beziehungsstatus zwischen Schädiger und Geschädigtem keine Rolle.
    Durch diese Regelung ist der Kunde auch vor unberechtigten Ansprüchen geschützt.

  4. Die Polizei hat doch Fotos vom Schaden erstellt, die kann sich die Versicherung doch holen !
    Zunächst gilt einmal das, was unter Pkt. 1 schon ausgeführt wurde. Darüberhinaus, gibt die Polizei überhaupt keine Fotos heraus. Sie leitet ggf. den Vorgang an die Staatsanwaltschaft weiter. Dort bekommen nur Rechtsanwälte die Möglichkeit einer Akteneinsicht. Um also die Fotos zu erhalten, müssen Sie oder die Versicherung einen Rechtsanwalt beauftragen. Dies verursacht Kosten die der Versicherer je nach Schadenart und Höhe nicht inverstiert. Außerdem verzögert sich der gesamte Schadenvorgang erheblich.

  5. DER GRÖSSTE IRRTUM IST ALLERDINGS FOLGENDER !
    ELTERN HAFTEN FÜR IHRE KINDER
    Kein Mensch haftet für einen einen anderen. Auch nicht Eltern für Ihre Kinder. Grundsätzlich haftet jeder für sich selber. Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht grob fahrlässig (die erforderliche Sorgfalt wurde in besonderes schwerem Maße verletzt) verletzen.
    Das Maß der Sorgfaltspflicht hängt maßgeblich vom Alter des Kindes ab. Ein Sechsjähriger bedarf einer bedeutend umfangreicheren Beaufsichtigung als ein Siebzehnjähriger.